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BGH Beschluss von 2001

ZB 51/00 eine Band

BGH: Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen. Leitsatz des Kommentators. Beschluß vom 18.9.2001 - IX ZB 51 / 00

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden

Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648

Zum Sachverhalt:
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance Haguenau eine Ordonnance d´injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.