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HANDELSBLATT, Mittwoch, 21. März 2007
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HANDELSBLATT, Mittwoch, 21. März 2007
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Kommentar: Insolvenztourismus! . .
HANDELSBLATT, Donnerstag, 22. Februar 2007
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Quelle: SR vom 26.01.2007, Heft 02, Seite 46-47

Insolvenz in England / Wales .

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Warum sind wir besser als Andere?

Sprechen Sie mit uns: Telefon 0044 (0)7935 968 298 (England)

Wir sprechen deutsch.

Wir rufen zurück.

Worum es uns geht.

Warum wir auf diese Fragen eingehen wollen und müssen? ...

Verunsicherung und Verwirrung durch die Medien!

Das Internet mit seiner schier unübersehbaren Flut an Informationen ist eigentlich keine große Hilfe auf der Suche nach brauchbaren Informationen zur Durchführung der Insolvenz in England oder Wales. Die Beiträge, besonders in den Diskussions-Foren, verwirren eher als das sie Klarheit zu dem Thema "Englische Insolvenz" schaffen. Zu viele Unwissende, Profilsüchtige, Wichtigtuer, selbsternannte Fachleute, Halbwissende, Nörgler, etc., etc. tummeln sich im Internet und lassen klare Aussagen und fundiertes Wissen im "Sumpf" des Unwissenden und Halbwissens untergehen. Selbst diejenigen, die die Insolvenz in England gemacht haben, werden in ihren Aussagen angezweifelt und nieder gemacht. Diese Erfahrungen haben wir persönlich erlebt. Auch aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, diese Website ins Netz zu stellen.

Wir diskutieren nicht mehr, wir machen!

Warum ist es für Deutsche möglich in England einen Insolvenzantrag zu stellen?

Der BGH Beschluss vom 18.9.2001 - IX ZB 51 / 00 macht es fast für jedes EU Mitglied möglich.

Grundlage für die englische Restschuldbefreiung, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18.9.2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00. Eine ausländische Restschuldbefreiung wird nach Art. 102 I EGInsO und EU-Verordnung Nr.1364/2000 vom 29.5.2000 verfahrensrechtlich anerkannt.

Während man in Deutschland für seine Restschuldbefreiung heute 6 Jahre plus gerichtliche Enscheidung auf Restschuldbefreiung ca. 1 Jahre warten muss, tut sich das nahe EU Ausland da wesentlich leichter. Frankreich 18 Monate, England 6 - 12 Monate. In England ist nicht einmal zwingend ein Anwalt nötig.

Um aber in den Genuss dieser kurzen "Restschuldbefreiungszeiten" zu kommen, müssen sie einige Randbedingungen, wie z.B. die Gestaltung des Lebensmittelpunktes, akribisch einhalten:

  • LMP = Lebensmittelpunkt (185 Tage Regelung). Mit dem LMP ist der familiäre Lebensmittelpunkt gemeint und nicht der wirtschaftliche. D. h., sie können in Deutschland mehr oder weniger ihrer Arbeit weiter nachgehen.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7 f. BGB. Danach ist die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend.

Der LMP ist mit einer der entscheidenden Faktoren zum Erreichen der "Ausländischen" Restschuldbefreiung. In der Regel wird hier sehr genau geprüft wo sie wohnen, wie lange sie im Land leben, womit sie ihr Geld verdienen, usw.. Außerdem werden die obligatorischen Rechnungen für Gas, Wasser, Strom, Telefon, usw. abgefragt.

Wir helfen ihnen dabei schon im Vorfeld keine Fehler zu machen.

Das und vieles mehr können wir für sie tun:

  1. Vorbesprechung in Deutschland oder England ob für sie eine Auslandsinsolvenz möglich ist.
  2. Domizilierung in London oder Birmingham.
  3. Limited Gründung.
  4. Jobsuche.
  5. Vorbereitung auf die englische Insolvenz.
  6. Betreuung während des Insolvenzverfahren (deutsch- / englischsprachige Insolvenzbegleitung).
  7. Nachbetreuung.

Sprechen Sie mit uns: Telefon 0044 (0)7935 968 298(England)

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